AGB für Geschäftskunden

1. ANWENDUNGSBEREICH

1.1  Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für entgeltliche Leistungen und Lieferungen der IoT Venture GmbH, Hilpertstraße 31, 64295 Darmstadt (nachfolgend „IoT Venture“), an einen Kunden (nachfolgend „Kunde“). IoT Venture erbringt alle entgeltlichen Leistungen und Lieferungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB.

1.2  Diese AGB gelten auch für zukünftige entgeltliche Leistungen und Lieferungen der IoT Venture gegenüber einem Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.3 Abweichende Bedingungen eines Kunden werden von IoT Venture nicht akzeptiert. Abweichende Bedingungen eines Kunden werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Kunde auf seine Bedingungen im Rahmen einer Bestellung oder auf sonstige Art und Weise im Rahmen des Vertragsschlusses Bezug nimmt. Dies gilt auch, wenn IoT Venture der Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht. Selbst wenn IoT Venture auf ein Schreiben Bezug nimmt, das abweichende Bedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt hierin kein Einverständnis mit der Geltung jener Bedingungen.

1.4 Kunden können nur Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB sein.

2. DEFINITIONEN

Für die nachfolgenden Begriffe gelten im Rahmen dieser AGB die in dieser Ziffer 2 genannten Definitionen:

2.1 „Dokumentation“: Bei der Dokumentation handelt es sich um sämtliche Informationen, die erforderlich sind, um mit der vertragsgegenständlichen Software vertragsgemäß arbeiten zu können.

2.2 „FOSS“: Bei FOSS handelt es sich um eine Freie und Open Source Software sowie Software von Dritten unter einer gebührenfreien Lizenz.

2.3 „Geschäftsgeheimnisse“: Geschäftsgeheimnisse sind die in § 2 Nr. 1 GeschGehG aufgeführten Informationen.

2.4 „Produkt“: Produkt im Sinne dieser AGB ist eine Ware und/oder eine Software.

2.5 „Schadensersatz“: Schadensersatz im Sinne dieser AGB meint Schadensersatz sowie Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB.

2.6 „Schutzrecht“: Ein Schutzrecht ist ein gewerbliches Schutzrecht oder das Urheberrecht eines Dritten.

2.7 „Software“: Software im Sinne dieser AGB ist die im Lieferumfang von IoT Venture entweder enthaltene stand-alone Software oder die auf Waren oder Zielhardware geflashte Software.

2.8 „Ware“: Ware sind die im Lieferumfang von IoT Venture enthaltenen materiellen Liefergegenstände.

2.9 „Zielhardware“: Zielhardware ist Ware oder ein kundenseitiges Gerät, auf das die Software installiert wird.

3. VERTRAGSSCHLUSS

3.1 Ein Vertrag zwischen IoT Venture und einem Kunden kommt erst durch die per E- Mail an den Kunden verschickte Vertragsbestätigung von IoT Venture zustande. Diese Vertragsbestätigung führt die wesentlichen Vertragsbestimmungen (insbesondere das Produkt, den Preis und die Lieferbindungen) auf und enthält einen Verweis auf die in der E-Mail verlinkten AGB.

3.2 Ein von IoT Venture einem Kunden gegenüber abgegebenes Angebot erlischt, wenn der Kunde dieses nicht innerhalb von zwei (2) Wochen nach Abgabe des Angebots annimmt.

4. LIEFERUNG

4.1 Über die Lieferzeit wird der Kunde vor Abgabe seiner Annahmeerklärung im Rahmen des Bestellprozesses informiert. Von IoT Venture genannte Lieferzeiten berechnen sich vom Zeitpunkt der Vertragsbestätigung. Bei Verzögerung der Zahlung oder nicht oder nicht rechtzeitiger Erfüllung der Mitwirkungspflichten, können sich die Lieferzeiten entsprechend verlängern. Dies gilt nicht, wenn IoT Venture die Verzögerung allein zu vertreten hat.

4.2 Die Versandkosten werden gesondert ausgewiesen und sind, sofern nicht anders angegeben, von dem Kunden zu tragen.

4.3 IoT Venture liefert nur im Versandwege. Bestellungen und Lieferungen sind nur innerhalb Deutschlands möglich.

4.4 Wird die Lieferzeit aufgrund von höherer Gewalt oder einer anderen, nicht von IoT Venture zu vertretender Störung, nicht eingehalten, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend um eine angemessener Nachlieferfrist. IoT Venture hat insbesondere die folgenden Störungen nicht zu vertreten: Krieg, terroristische Anschläge, Aufstände, Epidemien, Pandemien, Naturkatastrophen und andere extreme Naturereignisse, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Verschlechterungen der Energieverfügbarkeit, staatliche Maßnahmen oder behördlichen Anordnungen, Arbeitskampfmaßnahmen, Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten (jeweils auch dann, wenn sie einen Zulieferer von IoT Venture betreffen). Darüber hinaus hat IoT Venture auch eine mangelhafte oder verzögerte Belieferung eines Zulieferers aufgrund höherer Gewalt oder einer der vorstehenden Störungen nicht zu vertreten.

4.5 Für den Fall, dass IoT Venture mit der Lieferung in Verzug ist, hat der Kunde auf Verlangen von IoT Venture innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er auf die Lieferung besteht oder seine gesetzlichen Rechte nach Maßgabe dieser AGB geltend macht.

4.6 Etwaige Schadensersatzansprüche eines Kunden wegen Verzögerung der Lieferung richten sich nach Ziffer 11 dieser AGB.

4.7 In dem Fall, dass der Kunde in Annahmeverzug kommt, hat IoT Venture das Recht, den hieraus entstehenden Schaden sowie die deswegen erforderlich werdenden Mehraufwendungskosten in Höhe von 0,5 % des Preises der Liefergegenstände je angefangenen Monat, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Preises der Liefergegenstände ersetzt zu verlangen. IoT Venture sowie dem Kunden steht es frei, im Einzelfall höhere oder niedrigere Mehraufwendungskosten nachzuweisen. Diese Regelung lässt weitergehende Ansprüche von IoT Venture wegen des Annahmeverzugs des Kunden unberührt.

4.8 IoT Venture ist zu Teillieferungen und entsprechenden Teilabrechnungen berechtigt, es sei denn, eine Teillieferung ist dem Kunden nicht zumutbar.

4.9 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Entgegennahme einer Lieferung wegen unerheblicher Mängel zu verweigern.

4.10 IoT Venture übernimmt keine Gewährleistung für Verschlechterungen der Ware, die allein auf den nicht sachgemäßen Gebrauch des Kunden zurückzuführen sind. Hierzu hat der Kunde insbesondere die in der Bedienungsanleitung, die seiner Lieferung beigefügt ist, enthaltenen Hinweise zu beachten und einzuhalten. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, Ware oder Zielhardware in regelmäßigen Abständen ordnungsgemäß voll aufzuladen. IoT Venture übernimmt keine Gewährleistung für technische Defekte an einem Produkt, die darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde dieses länger als sechs (6) Monate nicht geladen hat (keine Überlagerung).

4.11 Der Kunde ist berechtigt, gegen Zahlung einer gesonderten Gebühr, die Rücknahme der Verpackung von IoT Venture zu verlangen. Als Ort der Rücknahme gilt unabhängig von der individuellen Vereinbarung über die Lieferung die Geschäftsadresse von IoT Venture.

4.12 Soweit die Lieferung von Ersatzteilen oder die Rücksendung reparierter Ware nicht von der Mängelgewährleistung gem. Ziffer 9 dieser AGB umfasst ist, erfolgen diese jeweils gegen Erhebung einer angemessenen Versand- und Verpackungskostenpauschale. Diese Versand- und Verpackungskostenpauschale ist zusätzlich zu der Vergütung der von IoT Venture erbrachten Leistungen zu zahlen.

4.13 Werden als Fristen Werktage angegeben, so sind hierunter alle Tage von Montag bis einschließlich Freitag, mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen, zu verstehen.

5. GEFAHRÜBERGANG, TRANSPORTSICHERUNG

5.1 Soweit die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben, erfolgen die Lieferung und der Gefahrübergang von Waren FCA Versandstelle (Incoterms® 2020).

5.2 IoT Venture bietet dem Kunden auf dessen Wunsch und Kosten an, die Lieferung gegen die üblichen Transportrisiken zu versichern.

6. EIGENTUMSVORBEHALT, WARTUNG, VERARBEITUNG, WEITERVERÄUßERUNG, SICHERUNG, FREIGABE

6.1 Bis zur vollständigen Erfüllung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden und noch entstehenden Ansprüche von IoT Venture, bleibt die Ware Eigentum von IoT Venture.

6.2 Ist an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware die Durchführung von Wartungs- oder Inspektionsarbeiten erforderlich, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

6.3 Im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs ist der Kunde zur Verarbeitung oder Verbindung der Ware mit anderen Erzeugnissen berechtigt. Der Kunde überträgt der IoT Venture an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen bereits jetzt zur Sicherung der in Ziffer 6.1 genannten Ansprüche Miteigentum. Die Höhe des Miteigentumsanteils richtet sich nach dem Verhältnis des Werts, zwischen der Ware (Rechnungsendbetrag zzgl. USt.) und dem durch die Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Erzeugnis zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung. Das im Miteigentum der IoT Venture stehende Erzeugnis hat der Kunde unentgeltlich zu verwahren.

6.4 Der Kunde ist dazu berechtigt, die Ware oder ein Erzeugnis im Sinne von Ziffer 6.3 dieser AGB im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs gegen sofortige Bezahlung oder unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Der Kunde tritt IoT Venture alle ihm aus der Weiterveräußerung einer Ware zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in voller Höhe ab. IoT Venture nimmt diese Abtretung an. Bei Veräußerung eines Erzeugnisses im Sinne von Ziffer 6.3 dieser AGB tritt der Kunde IoT Venture alle ihm aus dieser Veräußerung zustehende Forderungen mit Nebenrechten entsprechend der Höhe des Miteigentumsanteil von IoT Venture ab. IoT Venture nimmt auch diese Abtretung an.

6.5 Die nach Maßgabe der Ziffer 6.4 IoT Venture abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung der Ansprüche von IoT Venture gemäß Ziffer 6.1 dieser AGB. Der Kunde ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, vorausgesetzt, der Kunde erfüllt seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber IoT Venture. Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, ist er auf Verlangen von IoT Venture verpflichtet, IoT Venture unverzüglich schriftlich (E-Mail genügt) mitzuteilen, an wen er im Eigentum von IoT Venture stehende Ware weiterveräußert oder im Miteigentum von IoT Venture stehende Erzeugnisse veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Weiterveräußerung oder Veräußerung zustehen. Der Kunde ist verpflichtet, (i) dem jeweiligen Kunden die Abtretung an IoT Venture mitzuteilen sowie (ii) auf eigene Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen auszustellen. Dem Kunden ist es untersagt, über die unter Eigentumsvorbehalt der IoT Venture stehende Ware, im Miteigentum von IoT Venture stehende Erzeugnisse sowie über die an IoT Venture abgetretenen Forderungen anderweitig zu verfügen.

6.6 Werden die unter Eigentumsvorbehalt von IoT Venture stehenden Waren, im Miteigentum von IoT Venture stehende Erzeugnisse oder die IoT Venture nach Maßgabe dieser Ziffer 6 abgetretenen Forderungen bei dem Kunden gepfändet oder sind sonst Gegenstand einer aus der Sphäre des Kunden stammenden Rechtsbeeinträchtigung, ist der Kunde verpflichtet, IoT Venture hierüber unverzüglich und von sich aus zu informieren. Alle zur Beendigung dieser Maßnahmen und Wiederherstellung des vor diesen Maßnahmen bestehenden Zustands anfallenden Kosten werden von dem Kunden getragen.

6.7 Für den Fall, dass der Wert der zu Gunsten von IoT Venture bestehenden Sicherheiten der IoT Venture zustehenden Forderungen um insgesamt mehr als zehn (10) % steigt, wird IoT Venture insoweit und nach eigener Wahl Sicherungen freigeben.

7. PREISE, UMSATZSTEUER, INNERGEMEINSCHAFTLICHE LIEFERUNG

7.1 Der Kunde ist verpflichtet, für das Produkt die vereinbarte Vergütung zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und anderen gesetzlichen indirekten Steuern zu zahlen.

7.2 Die Umsatzsteuer wird dem Kunden nur dann nicht berechnet, wenn dieser die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt.

7.3 Für Lieferungen von IoT Venture in einen EU-Mitgliedsstaat (innergemeinschaftliche Lieferung) gilt für die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht: Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich und auf eine geeignete Art und Weise bei dem Nachweis der Lieferung mitzuwirken. IoT Venture ist berechtigt, von dem Kunden eine mit Datum versehene und von diesem eigenhändig unterzeichnete Empfangsbestätigung der Lieferung zu verlangen. Diese Empfangsbestätigung hat muss die folgenden Mindestbestandteile enthalten: Name und Anschrift des Empfängers, Menge und handelsübliche Bezeichnung des Produkts, Ort und Datum des Erhalts des Produkts, Umsatzsteueridentifikationsnummer des Kunden. Legt der Kunde diese Nachweise nicht vor, entfällt die Umsatzsteuerfreiheit der Lieferung. Verletzt der Kunde diese Mitwirkungspflicht, hat er IoT Venture die daraus resultierende Umsatzsteuer sowie etwaige behördliche Zuschläge zu erstatten.

8. ABTRETUNGSRECHT, FACTORING, DATENVERARBEITUNG DURCH VR FACTORING

8.1 IoT Venture ist berechtigt, Ansprüche aus ihren Geschäftsverbindungen abzutreten.

8.2 IoT Venture kann ihr zustehende gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen von IoT Venture an die VR Factoring GmbH, Hauptstraße
131 – 137, 65760 Eschborn (nachfolgend „VR Factoring“) abtreten. Darüber hinaus wird IoT Venture auch ihr gesamtes Vorbehaltseigentum auf die VR Factoring übertragen, sofern die Forderungen an die VR Factoring verkauft sind.

8.3 Hat IoT Venture einen ihr gegenüber einem Kunden zustehenden Zahlungsanspruch an VR Factoring abgetreten, wird dieser von IoT Venture hierüber in einem gesonderten Schreiben (nachfolgend „Notifikationsschreiben“) informiert. Mit Zugang des Notifikationsschreibens nimmt der Kunde am Factoring teil. Zusätzlich wird der Verkauf durch einen Abtretungsvermerk auf der Rechnung kenntlich gemacht.

8.4 Für Kunden, die am Factoring teilnehmen, gelten die nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer 8.4:
(a) Sämtliche Zahlungen haben ausschließlich und direkt an die VR Factoring zu erfolgen. Die Bankverbindung der VR Factoring wird dem Kunden in dem Notifikationsschreiben mitgeteilt und auf jeder Rechnung aufgeführt.
(b) Zur Erfüllung des zwischen IoT Venture und der VR Factoring bestehenden Factoring-Vertrags ist IoT Venture berechtigt, die folgenden Daten an die VR Factoring weiterzuleiten:
(i) Namen und Anschrift der Debitoren von IoT Venture,
(ii) alle im Zusammenhang mit den gegen die Debitoren jeweils bestehenden Forderungen stehende Daten (insbesondere der Bruttobetrag sowie das Fälligkeitsdatum), sowie
(iii) Kontaktdaten der Debitoren von IoT Venture (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) sowie die Namen der Ansprechpartner der Debitoren von IoT Venture zur Abstimmung der Debitorenbuchhaltung,
(c) VR Factoring ist im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen berechtigt, die in Ziffer 8.3 dieser AGB genannten Daten an Aus- kunfteien und Warenkreditversicherer sowie an Auftragsverarbeiter (IT-Datenverarbeitung, Druckdienstleister etc.) weiterzugeben. Die Einzelheiten der Datenvereinbarungen ergeben sich aus dem Dokument „Aufklärung Datenschutz“ der VR Factoring, das auf der Webseite von VR Factoring unter der URL http://www.vr-factoring.de/datenschutz dauerhaft abrufbar ist und dort heruntergeladen werden kann.

9. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, VERZUG, AUFRECHNUNG UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHTE

9.1 Der Kunde hat sämtliche Zahlungen spätestens nach 30 Tagen ohne Abzug zu leisten. Nimmt ein Kunde nicht am Factoring teil, hat er ausschließlich und direkt an die IoT Venture zu leisten Maßgeblich für das Datum der Zahlung ist ihr Eingang beim Zahlungsempfänger.

9.2 IoT Venture steht es frei, die Belieferung eines Kunden von einer Zahlung Zug-um- Zug (etwa mittels Nachnahme oder eines Lastschriftverfahrens) oder einer Vorauszahlung abhängig zu machen.

9.3 IoT Venture hat das Recht, eingehende Zahlungen eines Kunden auf seine älteste fällige Forderung anzurechnen.

9.4 Kommt der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht binnen der Zahlungsfrist aus Ziffer 9.1 dieser AGB nach, befindet er sich im Zahlungsverzug. In diesem Fall ist IoT Venture berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie eine Kostenpauschale in Höhe von EUR 40 zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt von dieser Ziffer 9.4 unberührt.

9.5 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, hat IoT Venture das Recht, die sofortige Bezahlung aller fälligen und einredefreien Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen IoT Venture und dem Kunden zu verlangen. Dies gilt auch für Forderungen, die an die VR Factoring abgetreten worden sind. Zudem ist IoT Venture berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder der Stellung von Sicherheiten zu erbringen. Dieses Recht wird von einer etwaigen Stundung der verzugsbegründenden Zahlungspflicht durch IoT Venture nicht ausgeschlossen.

9.6 Der Käufer darf eigene Ansprüche gegen die Zahlungsansprüche von IoT Venture nur aufrechnen oder von ihm geschuldete Leistungen nur dann zurückbehalten, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind oder es sich um Ansprüche des Kunden handelt, die aus derselben Bestellung stammen, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.

10. MÄNGELRÜGE, MÄNGELANZEIGE, SACHMÄNGEL

10.1 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich und sorgfältig zu unter- suchen. Die gelieferte Ware gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn IoT Venture nicht binnen 14 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelanzeige zugeht.

10.2 Zeigt sich ein Mängel erst später, ist der Kunde verpflichtet, diesen unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit dieser Anzeigen ist jeweils ihr Eingang bei IoT Venture. Die Anzeige soll die Beschreibung des Mangels bzw., bei Software, die Zeit des Auftretens des Mangels und seine näheren Umstände beinhalten. Wird ein Mangel nicht rechtzeitig angezeigt, sind Mangelansprüche in Bezug auf diesen Mangel ausgeschlossen.

10.3 Im Falle einer unberechtigten Mängelanzeige ist IoT Venture berechtigt, die ihr insoweit entstandenen Aufwendungen von dem Kunden ersetzt zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass ihn kein Verschulden an der unberechtigten Mängelanzeige trifft.

10.4 Keine Sachmängel sind
(a) Natürlicher Verschleiß.
(b) Beschaffenheiten des Produkts oder Schäden an dem Produkt oder durch das Produkt, die nach Gefahrübergang aufgrund unsachgemäßer Behandlung, Lagerung oder Aufstellung durch den Kunden eingetreten sind. Eine unsachgemäße Behandlung des Produkts liegt insbesondere bei Nichtbeachtung der Einbau- oder Behandlungsvorschriften, bei un- sachgemäßer Inbetriebnahme des Produkts, bei einer übermäßigen Be- anspruchung oder Verwendung des Produkts sowie bei einer Verwendung des Produkts mit ungeeigneten Betriebsmitteln oder unsachgemäßer Wartung vor.
(c) Beschaffenheit oder Schäden an oder durch das Produkt, die auf höhere Gewalt oder auf einen Gebrauch des Produkts außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung zurückzuführen sind sowie bei Software bei nach Gefahrübergang eintretenden Virenbefall.

10.5 Eine Haftung für Sachmängel, die auf der Konstruktion oder Wahl des Materials des Produkts beruht, die der Kunde vorgeschrieben hat, ist ausgeschlossen.

10.6 Hinsichtlich der Sachmängelhaftung für Software, die der Kunde oder ein Dritter über die von IoT Venture hierfür vorgesehene Schnittstelle erweitert oder verändert hat, gilt: IoT Venture haftet nur für bis zur Schnittstelle auftretende Mängel. Der Kunde stellt IoT Venture insofern diesbezüglich von jeder Inanspruchnahme durch einen Dritten (unabhängig von der jeweiligen Anspruchsgrundlage) frei.

10.7 Soweit die Parteien nichts Anderweitiges vereinbart haben, ist der Kunde dafür verantwortlich, durch Wahl geeigneter, technischer und/oder organisatorischer Maßnah- men bei der Integration und Verwendung des Produkts die IT-Sicherheit seiner Systeme unter Berücksichtigung des Produkts sicherzustellen. Dies gilt insbesondere, aber nicht nur, für solche Kunden, die Betreiber einer kritischen Infrastruktur gemäß § 2 Abs. 10 BSIG sind.

10.8 Der Kunde ist verpflichtet, IoT Venture oder einem von IoT Venture mit der Wahrnehmung der Gewährleistungspflichten betrauten Dritten für die Ausführung der Gewährleistungsarbeiten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Der Kunde ist zur Selbstvornahme solcher Arbeiten außer in den Fällen des § 637 BGB nur mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung von IoT Venture (E-Mail genügt) berechtigt.

10.9 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz wegen Sachmängeln richten sich im Übrigen nach Ziffer 11 dieser AGB. Weitergehende Ansprüche des Kunden aufgrund von Sachmängeln sind ausgeschlossen.

10.10 Die Bestimmungen dieser Ziffer 10 dieser AGB gelten entsprechend für Rechtsmängeln, die nicht auf der Verletzung von Rechten Dritter nach Maßgabe von Ziffer 12 dieser AGB beruhen.

11. HAFTUNG FÜR SACH- UND RECHTSMÄNGEL, GEWÄHRLEISTUNGSAUSSCHLUSS

11.1 Für die vertragsgemäße Beschaffenheit des Produkts ist die von IoT Venture dem Vertragsschluss zugrunde gelegte Dokumentation oder die dem Kunden im Rahmen des Vertragsschlusses in einem gesonderten Dokument zur Verfügung gestellte Beschreibung des Produkts maßgeblich. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Eigenschaften des Produkts und der IT-Sicherheit. Die Beschreibung des Produkts ist als Leistungsbeschreibung zu verstehen und stellt insbesondere keine Garantie dar. Eine Garantie wird nur dann gewährt, wenn sie vor Vertragsschluss von IoT Venture als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist. Eine über die nach Maßgabe dieser Ziffer vorgenommene Leistungsbeschreibung weitergehende Beschaffenheit des Produkts ist nicht geschuldet. Nur zur Klarstellung weist IoT Venture darauf hin, dass eine weitergehende Beschaffenheit sich auch nicht aus öffentlichen Äußerungen oder Werbung von Vertriebspartnern von IoT Venture, ergibt. Diese sind nicht berechtigt, Erklärungen über die Beschaffenheit der Produkte für IoT Venture abzugeben.

11.2 IoT Venture ist nicht verpflichtet, über die Mängelhaftung hinausgehende Serviceleistungen bereitzustellen.

11.3 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein (1) Jahr. Beginn der Verjährungsfrist ist der Zeitpunkt, in dem die Produkte bei dem Kunden geliefert werden.

11.4 Tritt innerhalb der Verjährungsfrist ein Sachmangel auf, kann IoT Venture als Nacherfüllung nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder dem Kunden ein mangelfreies Produkt zur Verfügung stellen. Das Recht von IoT Venture, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Die Beseitigung eines Sachmangels an einer Software kann IoT Venture nach eigener Wahl durch Update, Patch, Bugfix, Upgrade oder durch Aufzeigen eines Workarounds durchführen. Für die Sachmangelbeseitigung durch Aufzeigen eines Workarounds gilt dies in- soweit, als dass dieses unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Mangels und den Umständen der aufgezeigten Umgehungsmöglichkeit für den Kunden zumutbar ist.

11.5 Der Kunde ist auf Verlangen von IoT Venture verpflichtet, Ware, die Gegenstand einer Mängelanzeige des Kunden ist, an IoT Venture zur Prüfung des Mangels und des Bestehens von Sachmängelansprüchen des Kunden zu senden.

11.6 In dem Fall, dass die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Kunde unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche dazu berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von dem Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern.

11.7 Ansprüche des Kunden wegen zum Zweck der Nacherfüllung getragenen erforderlichen Aufwendungen (etwa Transport-, Wege-, Arbeits-, oder Materialkosten) bestehen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen sowie dieser Ziffer 11.8. Solche Aufwendungsersatzansprüche sind insoweit ausgeschlossen, als dass sie darauf beruhen, dass das Produkt nachträglich an einen anderen als den ursprünglichen Erfüllungsort verbracht worden sind. Zudem erstattet IoT Venture diese Aufwendungsersatzansprüche nur insoweit, als dass ihre Höhe in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der Sache in mangelfreien Zustand, zur Bedeutung des Mangels und/oder zur Möglichkeit, auf eine andere Art Nacherfüllung zu erlangen, steht. Darüberhinausgehende Kosten trägt der Kunde selbst.

12. SCHADENSERSATZANSPRÜCHE, HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

12.1 Wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten haftet IoT Venture nur
(a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
(b) bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
(c) bei Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie,
(d) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine Vertragspflicht gilt als wesentlich, wenn ihre Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht oder auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf,
(e) wegen einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz,
(f) wegen einer sonstigen zwingenden Haftung.

12.2 Im Falle einer Haftung auf Schadensersatz nach Ziffer 12.1 (d) dieser AGB ist die Haftung bei einfacher Verletzung auf die Höhe des vertragstypischen, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schadens beschränkt. Die Höhe des vertragsty- pischen, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schadens entspricht der Höhe der von dem Kunden an IoT Venture gezahlten Vergütung, höchstens jedoch EUR 10.000. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für Schäden, die von Erfüllungsgehilfen von IoT Venture durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wurden.

12.3 Die Haftung von IoT Venture für Schäden, die im Zusammenhang mit einer Software entstehen, ist ausgeschlossen, soweit die Schäden auf
(a) eine unterlassene Datensicherung,
(b) auf eine unsachgemäße Bedienung durch den Kunden,
(c) oder einen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind.

12.4 Eine weitergehende Haftung von IoT Venture auf Schadensersatz als in dieser Ziffer 12 oder gesetzlich vorgesehen, ist ausgeschlossen.

12.5 Soweit die Haftung auf Schadensersatz für IoT Venture ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf eine etwaige persönliche Haftung auf Schadensersatz der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von IoT Venture

13. GEISTIGES EIGENTUM, HAFTUNG BEI VERLETZUNG VON SCHUTZRECHTEN

13.1 IoT Venture haftet für Ansprüche, die sich aus der Verletzung eines Schutzrechts ergeben nur dann, wenn mindestens ein Schutzrecht aus der Schutzrechtfamilie entweder vom Europäischen Patentamt oder in einem der Staaten Bundesrepublik Deutschland, Österreich, Frankreich, Großbritannien oder den USA veröffentlicht ist.

13.2 Eine Haftung nach Ziffer 13.1 dieser AGB setzt voraus, dass
(a) das Schutzrecht nicht im Eigentum des Kunden oder einem mit ihm im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen steht oder stand und
(b) der Kunde die Verletzung des Schutzrechts nicht zu vertreten hat.

13.3 Die Haftung nach Ziffer 13.1 dieser AGB ist ausgeschlossen, wenn
(a) das Produkt auf Anweisung des Kunden gefertigt wurde oder
(b) die angebliche Verletzung des Schutzrechts aus der Nutzung des Produkts im Zusammenwirken mit einem anderen, nicht von IoT Venture stammenden Produkt, folgt oder das Produkt von dem Kunden in einer Weise verwendet wird, die für IoT Venture nicht vorhersehbar war.

13.4 Die Haftung nach Ziffer 13.1 dieser AGB bestehen mit der Maßgabe, dass der Kunde
(a) IoT Venture unverzüglich schriftlich (E-Mail genügt) über die Geltendmachung von Ansprüchen Dritter informiert,
(b) IoT Venture jeglichen im Zusammenhang mit der angeblichen Verletzung des Schutzrechts stehenden Schrift- und E-Mail-Verkehr mit dem Anspruchsteller und ggf. Gerichten in Kopie jeweils unverzüglich nach deren Zugang bei dem Kunden zur Verfügung stellt,
(c) IoT Venture die für die Verteidigung gegen den Anspruch erforderlichen Auskünfte erteilt,
(d) Dem Verlangen von IoT Venture, die Prozessführung durch den Kunden zu steuern, nachkommt und IoT Venture das Letztentscheidungsrecht über den Abschluss etwaiger gerichtlicher und außergerichtlicher Vergleiche einräumt und
(e) IoT Venture in angemessenen Umfang bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützt.

13.5 In dem Fall, dass der Kunde zur Unterlassung der Nutzung des Produkts oder eines Teils hiervon entweder rechtskräftig verurteilt wurde oder dem Kunden eine ihn dazu verpflichtende einstweilige Verfügung zugestellt wird, gilt: IoT Venture verschafft dem Kunden zur Behebung der Rechtsverletzung nach eigenem Ermessen entweder das Recht zur Weiterverwendung des Produkts, ersetzt oder ändert das Produkt unter Beibehaltung der vertraglich vereinbarten Funktionalitäten. Sollte dies für IoT Venture nicht unter angemessenen Bedingungen zu realisieren sein, steht beiden Parteien das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten. Für den Kunden gilt dies mit der Maßgabe, dass in dem Fall, dass es ihm zumutbar ist, sein Rücktrittsrecht nur in dem Maße besteht, wie dies erforderlich ist, um die Rechtsverletzung zu beenden. IoT Venture behält sich das Recht vor, die nach dieser Ziffer 13.5 S. 2 genannten Maßnahmen auch dann durchzuführen, wenn die Verletzung eines Schutzrechts noch nicht rechtsgültig festgestellt oder von IoT Venture anerkannt ist.

13.6 Hinsichtlich der Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung von Schutzrechten gelten die Ziffern 11.3, 11.4 und 11.6 dieser AGB entsprechend.

13.7 Im Übrigen richtet sich die Pflicht von IoT Venture zur Leistung von Schadensersatz bei der Verletzung von Schutzrechten nach Ziffer 12 dieser AGB.

13.8 Die Haftung für weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 11 genannten Ansprüche des Kunden wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter ist ausgeschlossen.

14. RÜCKTRITT

14.1 Unbeschadet der sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Rechte, hat IoT Venture das Recht, bei einem vertragswidrigem Verhalten des Kunden (insbesondere bei Zahlungsverzug) nach Ablauf einer dem Kunden gesetzten, angemessenen Frist zur Abstellung des vertragswidrigem Verhalten von dem Vertrag zurückzutreten.

14.2 IoT Venture ist in den nachfolgenden Fällen auch ohne vorherige Frist zur Abstellung des vertragswidrigen Verhaltens berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten:
(a) Der Kunde hat seine Zahlungen an IoT Venture eingestellt, obwohl noch fällige Zahlungsansprüche seitens IoT Venture bestehen.
(b) Es ist eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden eingetreten oder droht einzutreten und hierdurch ist die Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung gegenüber IoT Venture gefährdet ist.
(c) Der Kunde hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über sein Vermögen beantragt.
(d) Bei dem Kunden liegt der insolvenzrechtliche Tatbestand der Überschuldung oder der Zahlungsunfähigkeit vor.

14.3 Erklärt IoT Venture den Rücktritt, ist der Kunde verpflichtet, IoT Venture unverzüglich Zugang zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu gewähren und diese an IoT Venture herauszugeben. IoT Venture ist berechtigt, nach einer entsprechenden und rechtzeitigen Ankündigung gegenüber dem Kunden, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zur Befriedigung der fälligen Forderungen von IoT Venture gegen den Kunden anderweitig zu verwerten.

14.4 Gesetzliche Rechte und Ansprüche bleiben von dieser Ziffer 14 unberührt.

15. EXPORTKONTROLLE

15.1 Sofern sich vor Lieferung der Ware herausstellt, dass die Vertragserfüllung durch IoT Venture wegen nationalen oder internationalen Exportkontrollbestimmungen (insbesondere, aber nicht nur Embargos oder sonstige Sanktionen) unmöglich oder unverhältnismäßig erschwert ist, ist IoT Venture dazu berechtigt, ohne Nachfristsetzung von dem Vertag zurückzutreten.

15.2 Verzögert sich die Lieferzeit aufgrund von Exportprüfungen oder behördlicher Genehmigungsverfahren, wird die Lieferfrist insoweit gehemmt, es sei denn, diese Verzögerungen sind von IoT Venture zu vertreten.

15.3 Der Kunde ist verpflichtet, IoT Venture alle Informationen und Unterlagen, die für die Ausfuhr und Verbringung der von IoT Venture zu liefernden Produkten benötigt werden, zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, soweit diese Informationen oder Unterlagen, in der Sphäre von IoT Venture liegen.

15.4 Tritt IoT Venture gem. Ziffer 15.1 dieser AGB von dem Vertrag zurück, ist die diesbezügliche Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs oder eines sonstigen Rechts durch den Kunden ausgeschlossen.

15.5 Der Kunde ist verpflichtet, bei Weitergabe, Übertragung oder einer sonstigen Überlassung des von IoT Venture gelieferten Produkts (einschließlich der Technologie sowie der dazugehörigen Dokumente, unabhängig von der Art und Weise ihrer Zurverfügungstellung an den Kunden) oder der von IoT Venture erbrachten Werk- und/oder Dienstleistung (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an einen Dritten im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten.

16. VERTRAULICHKEIT

16.1 Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche von IoT Venture stammenden Geschäftsgeheimnisse gegenüber Dritten geheim zu halten. Im eigenen Betrieb des Kunden dürfen Geschäftsgeheimnisse von IoT Venture nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die zur Erfüllung des Vertragszwecks Kenntnis von den jeweiligen Informationen haben müssen und ihrerseits jeweils ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass sämtliche Geschäftsgeheimnisse im ausschließlichen Eigentum von IoT Venture bleiben. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vor- heriges schriftliches Einverständnis von IoT Venture (E-Mail genügt) Geschäftsgeheimnisse von IoT Venture zu vervielfältigen oder gewerbsmäßig zu verwenden. Auf Anforderung durch IoT Venture ist der Kunde verpflichtet, alle von IoT Venture stammenden Geschäftsgeheimnisse (einschließlich ggf. angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen hiervon) und leihweise überlassene Gegenstände, die Geschäftsgeheimnisse beinhalten, unverzüglich und vollständig an IoT Venture zurückzugeben oder zu vernichten.

16.2 Die vorstehende Ziffer 16.1 gilt nicht für Geschäftsgeheimnisse die,

(a) bereits vor ihrer Zurverfügungstellung an den Kunden im rechtmäßigen Besitz des Kunden waren,
(b) der Kunde ohne Auferlegung einer insoweit bestehenden Verschwiegenheitspflicht rechtmäßig von einem Dritten erhalten hat,
(c) IoT Venture Dritten gegenüber ohne Auferlegung einer insoweit bestehenden Verschwiegenheitspflicht offengelegt hat,
(d) die der Kunden unabhängig von den erhaltenen Informationen von IoT Venture selbstständig entwickelt hat,
(e) die kraft Gesetzes oder wegen einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung offengelegt werden müssen, oder
(f) die vom Kunden mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von IoT Venture (E-Mail genügt) offengelegt werden.

16.3 IoT Venture behält sich alle Rechte an den in Ziffer 16.1 genannten Geschäftsgeheimnissen vor.

17. REVERSE ENGINEERING

17.1 Der Kunde ist zur Vornahme einer der folgenden Handlungen an einem ihm von IoT Venture überlassenen Produkt nicht berechtigt, es sei denn, IoT Venture hat ihm hierzu vorher schriftlich (E-Mail genügt) die Zustimmung erteilt: Beobachtung, Untersuchung, Rückbau oder Test (sogenannten Reverse Engineering).

17.2 Für dem Kunden von IoT Venture gelieferte Software gilt ergänzend, dass der Kunde auch zur Vornahme der folgenden Handlungen in Bezug auf die gelieferte Software berechtigt ist, es sei denn, IoT Venture hat hierzu vorher schriftlich (E-Mail genügt) die Zustimmung erteilt: Bearbeitung, Veränderung Rückwärtsentwicklung, Dekompi- lierung, Disassemblierung des Programmcodes oder Teile hiervon, Feststellung des Source Code auf andere Weise sowie Erstellung eines abgeleiteten Werks der Soft- ware. Hiervon unberührt bleiben die zwingenden Bestimmungen der §§ 69d und 69e UrhG.

18. DATENNUTZUNG UND DATENSCHUTZ

18.1 Soweit gesetzlich zulässig, hat IoT Venture das Recht, alle von dem Kunden im Zusammenhang mit der Software eingebrachten und erzeugten Informationen (ausgenommen hiervon personenbezogene Daten), über den Vertragszweck hinaus für beliebige Zwecke, wie etwa statistische, analytische und interne Zwecke, zu speichern, zu nutzen, zu übertragen und/oder zu verwerten. Dieses Recht ist unbefristet und unwiderruflich.

18.2 Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten beachtet IoT Venture die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz. Die Einzelheiten über die von IoT Venture erhobenen Daten und ihrer jeweiligen Verarbeitung sind in den Datenschutzhinweisen von IoT Venture, die auf der Webseite von IoT Venture unter https://www.iot-venture.com/datenschutz/ jederzeit abrufbar sind.

19. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

19.1 Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen des internationalen Privatrechts Anwendung.

19.2 Gerichtsstand ist Darmstadt. IoT Venture ist darüber hinaus berechtigt, ein Gericht, das an dem Sitz oder einer Niederlassung des Kunden zuständig ist, anzurufen.

19.3 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben.

19.4 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; mit Ausnahme von dem Geschäftsführer und Prokuristen von IoT Venture, sind die Mitarbeiter von IoT Venture nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere E-Mail oder Telefax, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

19.5 Zum Zwecke der Vertragserfüllung und Ausübung der aus dieser Erklärung erwachsenden Rechte kann sich IoT Venture Dritter, insbesondere verbundener Unternehmen, bedienen. IoT Venture ist berechtigt, mit einer Ankündigungsfrist von vier
(4) Wochen ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis im Ganzen auf einen Dritten zu übertragen.

19.6 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige Regelung, welche der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Regelungslücke.

Ergänzende Bedingungen für Software

20. GEGENSTAND DER LIZENZ, SOFTWARE

20.1 Die Beschaffenheit der Software ergibt sich aus der dem Kunden auf Anfrage vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellte Dokumentation.

20.2 Bestandteile der Software sind der ausführbare Programmcode sowie die zugehörige Dokumentation. Vorbehaltlich der Ziffer 21.1 dieser AGB ist der Source Code nicht Gegenstand des Vertrags.

21. FOSS, FOSS- LIZENZBEDINGUNGEN

21.1 Die Software kann FOSS-Komponenten enthalten. Dem Kunden wird auf Anfrage eine aktuelle Liste der enthaltenen FOSS sowie die jeweils geltenden FOSS-Lizenzbedingungen vor Vertragsschluss oder spätestens vor Auslieferung der Software zur Verfügung gestellt. In dem Fall, dass die Software FOSS-Komponenten enthält, hat der Kunde beim Umgang mit der jeweiligen FOSS-Komponente vorrangig die jeweils anwendbare FOSS-Lizenzbedingungen zu beachten. Der Kunde ist verpflichtet, die FOSS-Lizenzbedingungen einzuhalten.

21.2 IoT Venture hat das Recht, anlässlich von Aktualisierungen (Updates, Upgrades bzw. Patches oder Bugfixes) neue oder aktualisierte FOSS in die Software einzubringen. Spätestens mit Lieferung der neuen oder aktualisierten FOSS werden dem Kunden die dazugehörigen FOSS-Lizenzbedingungen zur Verfügung gestellt. Im Übrigen findet Ziffer 21.1 dieser AGB entsprechende Anwendung.

21.3 Der Umstand, dass in der Software FOSS enthalten ist, hat keine Auswirkungen auf die Höhe der von dem Kunden für die Software an IoT Venture zu zahlende Vergütung. Die in der Software enthaltene FOSS wird dem Kunden mithin lizenzgebührenfrei und ohne Erfordernis einer sonstigen monetäre Kompensation zur Verfügung gestellt.

21.4 IoT Venture erfüllt in Bezug auf die FOSS ausschließlich die eigenen Lizenzpflichten. Darüber hinaus erbringt IoT Venture keine Unterstützungsleisten, die dem Kunden die Erfüllung seiner FOSS-Lizenzpflichten ermöglichen oder erleichtern.

21.5 In dem Fall, dass Softwareprodukte von Drittanbietern von IoT Venture zur Verfügung gestellt werden, die nicht als FOSS anzusehen sind, hat IoT Venture das Recht, diese nach Maßgabe der anwendbaren Bestimmungen des Drittanbieters an den Kunden weiterzugeben. Der Kunde ist verpflichtet, diese Softwareprodukte ausschließlich in Verbindung mit dem Produkt zu nutzen.

22. NUTZUNGSRECHTE

22.1 Mit Lieferung der Software räumt IoT Venture dem Kunden das zeitlich unbefristete, nicht ausschließliche Recht ein, die Software nach Maßgabe des jeweiligen Lizenztyps und in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Dokumentation und dieser AGB zu verwenden. Die Nutzung der Software ist nur in dem vereinbarten Lizenzgebiet zulässig. Sofern nicht bereits Bestandteil einer der vorstehenden Regelungen ist die Nutzung der Software zusätzlich auch in dem Land zulässig, in dem der Kunde seinen Verwaltungssitz hat.

22.2 Dem Kunden von IoT Venture überlassene Aktualisierungen (unabhängig davon, ob es sich um Upgrades, Updates bzw. Patches oder Bugfixes handelt) sind ebenfalls vom Anwendungsbereich dieser AGB umfasst, es sei denn, sie sind Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung, in denen die Anwendbarkeit dieser ABG ausdrücklich ausgeschlossen wird. Mit Installation der Aktualisierung erhält der Kunde eine neue Softwareversion. Die Nutzungsrechte des Kunden an der vorherigen Softwareversion enden nach Installation der Aktualisierung mit Ablauf einer Übergangsphase von einem (1) Monat.

22.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen einzuräumen. Gibt der Kunde die eigene Nutzung vollständig auf, hat er das Recht, die ihm übertragenen Nutzungsrechte an Dritte unter den nachfolgenden Voraussetzungen zu übertragen:
(a) Hat der Kunde die Software gemeinsam mit einer Zielhardware erworben, darf er die Software auch nur gemeinsam mit dieser Zielhardware zur Nutzung an Dritte weitergeben.
(b) Der Kunde muss sicherstellen, dass dem Dritten keine weitergehenden Nutzungsrechte an der Software eingeräumt werden, als sie dem Kunden nach Maßgabe dieser AGB zustehen. Zudem sind dem Dritten mindestens die sich aus diesen AGB ergebenden Verpflichtungen hinsichtlich der Software aufzuerlegen. Überträgt der Kunde ein Nutzungsrecht auf einen Dritten, ist er verpflichtet, alle ihm gelieferten oder von ihm hergestellten Kopien entweder dem Dritten zur übergeben oder zu löschen. Der Kunde ist verpflichtet, bei Übertragung des Nutzungsrechts an der Software an einem Dritten, diesem auch die Dokumentation zu übergeben.

22.4 Alle übrigen, dem Kunden nicht ausdrücklich eingeräumten Rechte an der Software, insbesondere, aber nicht nur, sämtliche Rechte an der Marke oder anderem geistigen Eigentum an der Software verbleiben bei IoT Venture. Dem Kunden ist es untersagt, Kennzeichnungen der Software (insbesondere Urheberrechtsvermerke, Marken, Seriennummern) nicht zu entfernen, zu verändern oder unkenntlich zu machen.

23. MITWIRKUNGS- UND INFORMATIONSPFLICHTEN DES KUNDEN BEI FEHLERN DER SOFTWARE

23.1 Der Kunde ist verpflichtet, IoT Venture unverzüglich über etwaige Fehler der Software zu informieren. Auf Anfrage von IoT Venture hat der Kunde IoT Venture hierbei sämtliche notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt werden.

23.2 Zur Fehlersuche und Fehlerbehebung gewährt der Kunde IoT Venture Zugang zur Software. Hierbei hat IoT Venture das Recht, zwischen einem unmittelbaren Zugriff und/oder einem Fernzugriff auf die Software zu wählen.